§ 144 Aufzeichnung des Warenausgangs
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 38
Nach Gewicht
- FG Münster, 28.06.2018 – 6 K 1929/15 AO
- FG Sachsen-Anhalt, 15.01.2013 – 1 V 580/12Zitiert von 2
- FG Sachsen-Anhalt, 23.05.2013 – 1 K 396/12Zitiert von 4
- BFH, 16.12.2014 – X R 42/13Möglichkeit des Zugriffs auf Kassendaten einer Apotheke im Rahmen einer AußenprüfungZitiert von 18
- BFH, 16.12.2014 – X R 29/13Aufforderung des Finanzamts zur Vorlage von elektronischen Daten - Pflicht eines Einzelhändlers zur Vorlage einer Kassendatei - Aufzeichnungspflicht, Aufbewahrungspflicht und Erstqualifikationsrecht - Geltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung im Steuerrecht - Keine Bindung der Gerichte an norminterpretierende VerwaltungsvorschriftenZitiert von 10
- BFH, 16.12.2014 – X R 47/13(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16.12.2014 X R 29/13 - Aufforderung des Finanzamts zur Vorlage von elektronischen Daten - Pflicht eines Apothekers zur Überlassung von Kassendateien an den Betriebsprüfer - Aufzeichnungspflicht, Aufbewahrungspflicht und Erstqualifikationsrecht - Geltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung im Steuerrecht - Keine Bindung der Gerichte an norminterpretierende Verwaltungsvorschriften)Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- FG Hessen, 23.06.2023 – 10 K 98/17Zitiert von 1
- OLG Hamburg, 28.02.2023 – 1 ORbs 1/23
- FG Köln, 09.05.2017 – 5 K 727/15
38 Entscheidungen zu § 144 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 144 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/144#abs-1 (1) Gewerbliche Unternehmer, die nach der Art ihres Geschäftsbetriebs Waren regelmäßig an andere gewerbliche Unternehmer zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch als Hilfsstoffe liefern, müssen den erkennbar für diese Zwecke bestimmten Warenausgang gesondert aufzeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/144#abs-2 (2) Aufzuzeichnen sind auch alle Waren, die der Unternehmer
Dies gilt nicht, wenn die Ware erkennbar nicht zur gewerblichen Weiterverwendung bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/144#abs-3 (3) Die Aufzeichnungen müssen die folgenden Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/144#abs-4 (4) Der Unternehmer muss über jeden Ausgang der in den Absätzen 1 und 2 genannten Waren einen Beleg erteilen, der die in Absatz 3 bezeichneten Angaben sowie seinen Namen oder die Firma und seine Anschrift enthält. Dies gilt insoweit nicht, als nach § 14 Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes durch die dort bezeichneten Leistungsempfänger eine Gutschrift erteilt wird oder auf Grund des § 14 Absatz 6 des Umsatzsteuergesetzes Erleichterungen gewährt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/144#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Land- und Forstwirte, die nach § 141 buchführungspflichtig sind.